Satzung der Paul-Feindt-Stiftung
§ 1 (Name, Rechtsform, Sitz)
Die Stiftung führt den Namen „Paul-Feindt-Stiftung“ und ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Hildesheim.
§ 2 (Zweck)
(1) Die Stiftung verfolgt den Zweck, die Forschungsarbeit auf feldornithologischem und faunistischem Gebiet mit dem Ziel zu fördern, den Tier- und Vogelschutz insbesondere im südniedersächsischen Raum zu verbessern. Dabei arbeitet sie mit Vereinen und Institutionen zusammen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen, insbesondere mit dem Ornithologischen Verein zu Hildesheim e.V. (OVH).
(2) Die Stiftung verwirklicht den Zweck vor allem, indem sie die Lebensräume frei lebender, insbesondere bedrohter Tierarten betreut und pflegt, um auf diese Weise die Erhaltung und natürliche Entwicklung der historisch gewachsenen Kulturlandschaft zu sichern. Hierzu kann sie Grundvermögen erwerben oder pachten.
(3) Sobald die Höhe des Stiftungsvermögens dies zulässt, kann die Stiftung darüber hinaus
- kleine Forschungsarbeiten finanziell unterstützen,
- in beschränktem Rahmen Stipendien vergeben,
- Maßnahmen fördern, die Kenntnisse auf dem ornithologischen und faunistischen Gebiet verbreiten helfen sowie
- sich an anderen Vorhaben beteiligen, die in anderer Weise dem Stiftungszweck dienen.
§ 3 (Gemeinnützigkeit)
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 (Stiftungsvermögen, Mittelverwendung)
(1) Das Grundstücksvermögen der Stiftung besteht aus den in Anlage 1 zu dieser Satzung zusammengestellten Grundstücken und einem Barvermögen von 10.000,-- DM. Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten. Es kann durch Zustiftungen erhöht werden, soweit diese dazu bestimmt sind.
(2) Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke - nach Abzug der Verwaltungskosten - aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus den dazu bestimmten Zuwendungen Dritter (Spenden). Sollte die Stiftung die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes notwendigen Finanzmittel nicht aus den eigenen Erträgen bestreiten können, stellt der OVH sie zur Verfügung.
(3) Freie Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften (§ 58 Nr. 7 AO) gebildet werden. Darüber entscheidet der Vorstand bei der Beschlussfassung über die Jahresrechnung. Die in die freie Rücklage eingestellten Beträge gehören zum Grundstücksvermögen nach Abs. 1.
(4) Die Stiftung ist berechtigt, ihre Erträge ganz oder teilweise zweckgebundenen Rücklagen (§ 58 Nr. 6 AO) zuzuführen, wenn und solange dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können. Darüber entscheidet der Vorstand.
§ 5 (Stiftungsorgane)
Stiftungsorgane sind der Vorstand und das Kuratorium. Die Mitglieder der Organe werden ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen.
§ 6 (Vorstand)
(1) Der Vorstand besteht aus drei Personen, die Mitglieder im OVH sein müssen. Ihre Amtszeit beträgt sechs Jahre. Abweichend hiervon wird für die erste Amtszeit ein Vorstandsmitglied nur für zwei Jahre und ein weiteres nur für die Dauer von vier Jahren bestellt. Wiederberufung ist zulässig.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden vom OVH berufen und können von ihm aus wichtigem Grund abberufen werden. Hierzu ist eine Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung des OVH mit einer Dreiviertelmehrheit erforderlich. Der Berufung eines Mitgliedes können die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich innerhalb einer Woche seit der Berufung schriftlich widersprechen, wenn sie gleichzeitig dem OVH einen anderen Kandidaten vorschlagen. Die Mitgliederversammlung des OVH muss dann ein anderes Vorstandsmitglied berufen. Gegen diese Berufung steht dem Vorstand kein Widerspruchsrecht zu.
(3) Sofern das Vorstandsmitglied nicht aus wichtigem Grund abberufen wurde oder auf eigenen Willen nicht mehr dem Vorstand angehört, führt es sein Vorstandsamt bis zur Neu- oder Wiederberufung fort. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so wird der Nachfolger nur für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes berufen.
(4) Der Vorstand beschließt über die Nachfolge ausscheidender Vorstandsmitglieder selbst, wenn
- der OVH nicht mehr besteht oder
- der OVH eine erforderliche Berufung nicht innerhalb eines Jahres beschlossen hat.
Zum Vorstand gehört auch das Vorstandsmitglied, das sein Amt nach Abs. 3 Satz 1 weiterführt.
§ 7 (Aufgaben des Vorstandes)
(1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe des Stiftungszwecks und dieser Satzung. Dazu gehören insbesondere
a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
b) die Vergabe der Stiftungsmittel,
c) das Eingehen von Verbindlichkeiten,
d) die Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung im abgelaufenen Kalenderjahr (Geschäftsjahr), mindestens einmal jährlich bis spätestens 31. Mai gegenüber der Mitgliederversammlung des OVH; der Vorstand ist verpflichtet, den von dem OVH benannten Rechnungsprüfern jährlich Rechnung zu legen.
(2) Der Vorstand hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Zur Vertretung der Stiftung im Rechtsverkehr bedarf es zweier Mitglieder des Vorstandes. Ist nur ein Vorstandsmitglied vorhanden, vertritt dieses allein. In diesem Fall ist es jedoch gehindert,
- die Stiftungssatzung zu ändern,
- das Stiftungsvermögen umzuschichten und
- Stiftungserträge nach § 2 Abs. 3 auszuschütten.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter jeweils für eine Amtszeit von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr zusammen. Er wird von dem Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden anwesend ist. Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
Über die in den Sitzungen des Vorstandes gefassten Beschlüsse wird eine Niederschrift gefertigt. Sie ist von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und unverzüglich den anderen Vorstandsmitgliedern zu übersenden.
§ 8 (Kuratorium)
(1) Das Kuratorium besteht aus höchstens fünfzehn Mitgliedern, die im Landkreis Hildesheim wohnen oder beruflich tätig sein sollen. Ihm gehören an
- die/der jeweilige Landrätin/Landrat des Landkreises Hildesheim kraft Amtes, soweit die notwendigen Zustimmungen vorliegen,
- zwei Mitglieder des OVH, die auf Vorschlag des Stiftungsvorstandes jeweils von der Mitgliederversammlung des OVH für die Dauer von fünf Jahren gewählt werden; sie dürfen nicht Mitglied im Stiftungsvorstand sein, sollen zum Zeitpunkt der Wahl dem OVH-Vorstand angehören.
(2) Das Kuratorium kann von sich aus weitere Mitglieder, vor allem Persönlichkeiten aus Wirtschaft und Verwaltung, selbst wählen. Sowohl der Stiftungsvorstand als auch die Mitgliederversammlung des OVH sind berechtigt, dem Kuratorium Wahlvorschläge zu unterbreiten. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten.
§ 9 (Aufgaben des Kuratoriums)
(1) Das Kuratorium berät den Vorstand in allen ihm obliegenden Angelegenheiten und überwacht seine Tätigkeit.
(2) Das Kuratorium ist einmal jährlich vom Präsidenten einzuberufen. Die Ladungsfrist beträgt vier Wochen. Auf dieser Jahressitzung hat der Vorstand über die Tätigkeit der Stiftung im abgelaufenen Jahr und über das Vermögen der Stiftung Bericht zu erstatten. Das Kuratorium beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
(3) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand ist an Beschlüsse nur gebunden, wenn sie mit einer Zweidrittelmehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder gefasst wurden.
(4) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Präsidenten und einem weiteren Kuratoriumsmitglied zu unterzeichnen ist. Sie gilt als genehmigt, wenn innerhalb von vier Wochen nach Absendung an die Kuratoriumsmitglieder kein Mitglied widersprochen hat.
§ 10 (Satzungsänderungen, Zusammenlegung, Auflösung)
(1) Die Änderung der Satzung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung kann vom Stiftungsvorstand nur einstimmig beschlossen werden. Außerdem muss das Kuratorium dem Beschluss zustimmen; § 9 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an den Ornithologischen Verein zu Hildesheim e.V. (OVH), sofern dieser nicht mehr besteht, an den Landkreis Hildesheim. Der Empfänger hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 (1) dieser Satzung zur Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie zur Förderung des Tierschutzes zu verwenden.
Beschlossen in der Kuratoriumssitzung vom 26. April 2012 in Gronau